Satzung
§ 1
Die „Freunde des Altonaer Museums e.V.“ mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und sind in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg, Abteilung 69, unter der Geschäfts-Nr. 69 VR 4815 eingetragen.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Volksbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Aufbaues und Ausbaues der wissenschaftlichen Sammlungen des Altonaer Museums sowie durch volksbildende Veranstaltungen.
§ 2
Der Verein der „Freunde des Altonaer Museums e.V.“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Die Mitgliedschaft im Verein Freunde des Altonaer Museums e.V. steht jeder interessierten Person frei.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlicher Anmeldung der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in die Mitgliederliste.
§ 4
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod bei Einzelmitgliedern
b) durch Auflösung bei korporativen Mitgliedern
c) durch Austritt. Dieser muss mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Zwecke und Ziele des Vereins gröblich und vorsätzlich verstößt oder die Beitragszahlung für 2 Jahre trotz Mahnung binnen einer gesetzten Frist schuldig bleibt.
§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Für den Verein tätige Mitarbeitende des Altonaer Museums können von der Beitragszahlung freigestellt werden.
§ 7
Organe des Vereins sind Vorstand und Hauptversammlung.
§ 8
Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzende:r und drei weiteren Mitgliedern. 2. Vorsitzende:r ist der/die Direktor:in des Altonaer Museums. Der Vorstand kann sich selbst erweitern und ergänzen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzende:r. Jede/r Vorsitzende:r ist alleinvertretungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er ist befugt, eine geschäftsführende Person zu bestellen, die die Geschäfte nach Weisung des Vorstandes zu führen hat. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder der vertretenden Person.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf unbestimmte Zeit
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9
Die Hauptversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. In ihr hat der Vorstand den Jahresbericht zu geben und seine Entlastung herbeizuführen.
Nicht anwesende Mitglieder können sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene andere Mitglieder vertreten lassen. Die Einladung zur Hauptversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes den Mitgliedern schriftlich angezeigt werden.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Hauptversammlung entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4d), über die Höhe des Beitrages und über Satzungsänderungen; im Falle des Ausschlusses von Mitgliedern oder Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse über die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzten Punkte sowie über solche Anträge, die mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand zugegangen sind.
Über die Hauptversammlung ist von der schriftführenden Person ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem die Versammlung leitende/n Präsident:in gegenzuzeichnen ist.
§ 10
Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung Historische Museen Hamburg - Altonaer Museum, Stiftung öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Finanzamt für Körperschaften in Hamburg vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.
Hamburg, 10.11.2022